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Vertragsrecht München

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Rechtsanwalt Norman Synek  -  Arzthaftung - Notarhaftung - Anwaltshaftung - Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt Norman Synek Bayerstr. 13 80335
München München
Deutschland (Bayern)

Vertragsrecht

Der Begriff Vertragsrecht deckt Rechtsgeschäfte ab, die durch übereinstimmende Willenserklärungen, das heißt durch Angebot und Annahme, zustande kommen. Das Vertragsrecht unterscheidet öffentlich-rechtliche Verträge (z.B. Staatsverträge) und privatrechtliche Verträge, darunter schuldrechtliche (z.B. Kauf, Mietvertrag), dingliche (z.B. Auflassung), familienrechtliche (z.B. Ehevertrag) und erbrechtliche (z.B. Erbvertrag). Darüber hinaus kennt das Vertragsrecht entgeltliche und unentgeltliche Verträge, je nachdem, ob für die Leistung des einen Teils eine Gegenleistung des andern vereinbart ist oder nicht. Die obligatorischen Verträge unter der Überschrift Vertragsrecht können entweder einseitig (z.B. Bürgschaft, Schenkung) oder zweiseitig (gegenseitig, z.B. Dienst- und Werkvertrag) sein, je nachdem, ob durch sie eine Verpflichtung nur für eine oder für beide Vertragsteile begründet wird. Unter einem Vertrag zugunsten Dritter versteht das Vertragsrecht das vertragliche Versprechen der Leistung an einen Dritten, nicht am Vertragsabschluss Beteiligten. Das Vertragsrecht regelt auch die Einhaltung von Fristen. Dementsprechend kann ein Vertragsangebot nur innerhalb der gesetzten Frist angenommen werden. Ein unter Anwesenden oder telefonisch gemachtes Vertragsangebot kann nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Verspätete Annahme, so das Vertragsrecht, gilt als neuer Antrag. Verträge können formlos (auch mündlich oder durch schlüssige Handlungen) abgeschlossen werden, soweit keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen. Die auf Verschulden beruhende Verletzung eines Vertrags (Vertragsverletzung) verpflichtet zu Schadensersatz.

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